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Häufig gestellte Fragen

12.05.2021 - FAQ

FAQ

Der AGZ ist in Artikel 14 des Vertrags von Aachen (VvA) angelegt, den Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und der frz. Präsident Emmanuel Macron am 21. Januar 2019 unterzeichneten. Sie griffen damit Vorschläge aus der Region und den Parlamenten für ein solches Gremium auf. In einer gemeinsamen Absichtserklärung haben die beiden Beauftragten für die deutsch-französische Zusammenarbeit am 16. Oktober 2019 am Rande des deutsch-französischen Ministerrates in Toulouse den Rahmen für die Einrichtung des Ausschusses präzisiert. Am 22. Januar 2020 hat sich der Ausschuss auf dem Hambacher Schloss konstituiert und seine Geschäftsordnung beschlossen. Ziel des AGZ ist es, durch die Einbindung aller betroffenen Akteure über alle föderalen und administrativen Ebenen auf beiden Seiten der Grenze eine erhöhte Entscheidungsfähigkeit für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu schaffen.

Vorsitzende des Ausschusses sind die beiden Beauftragten für die deutsch-französische Zusammenarbeit, aktuell also auf deutscher Seite Staatsministerin Dr. Anna Lührmann (AA) und auf französischer Seite Staatssekretär Clément Beaune (MEAE). In der Bundesregierung liegt die Federführung für den AGZ beim Auswärtigen Amt (Referat E24, Fachbereich Grenzüberschreitende Zusammenarbeit). Der Ausschuss tagt gemäß Absichtserklärung vom Oktober 2019 mindestens einmal im Jahr unter dem Vorsitz der beiden Beauftragten. Die weiteren Sitzungen des Ausschusses, deren Anzahl und Terminierung nicht festgelegt ist, sollen von der Präfektin der Region Grand Est und entweder von einem der Staatssekretäre der Länder Baden-Württemberg, Saarland und Rheinland-Pfalz oder einem hochrangigen Beamten der Bundesregierung geleitet werden. Der stellvertretende Vorsitz auf deutscher Seite wechselt von Sitzung zu Sitzung gemäß Absprache der Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland untereinander. Zur Unterstützung des Ausschusses bei der Vorbereitung der Sitzung und seiner Arbeit wurde ein gemeinsames Sekretariat mit Sitz in Kehl geschaffen, in dem eine deutsche und ein französischer Generalsekretär zusammenarbeiten.

Gemäß Art. 14 VvA umfasst der AGZ „Interessenträger wie nationale, regionale und lokale Gebietskörperschaften, Parlamente und grenzüberschreitende Einheiten wie Eurodistrikte und, falls erforderlich, die betroffenen Euroregionen“. Die Absichtserklärung vom Oktober 2019 präzisiert den Teilnehmerkreis. Seitens Frankreichs sind Mitglieder: die Präfektin der Region Grand Est (Delegationsleiterin), der Botschafter für internationale Regierungskommissionen, Zusammenarbeit und grenzüberschreitende Fragen im frz. Außenministerium, Ministerien der Regierung der Französischen Republik (soweit erforderlich), der Präsident des Rates der Region Grand Est, der Präsident des Rates des Departements Moselle, der Präsident der europäischen Gebietskörperschaft Elsass (CeA), der Präsident der Eurometropole Straßburg sowie drei Parlamentarier aus grenznahen Wahlkreisen, die in der deutsch-französischen Zusammenarbeit engagiert sind. Seitens Deutschlands sind die Mitglieder das Auswärtiges Amt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, weitere Ministerien der Bundesregierung (wenn inhaltlich zuständig), die Bundesländer Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie drei deutsche Abgeordnete der Deutsch-Französischen Parlamentarischen Versammlung. Des Weiteren sind die Eurodistrikte SaarMoselle, PAMINA, Strasbourg-Ortenau., Region Freiburg / Centre et Sud Alsace und der Trinationale Eurodistrikt Basel Mitglieder. Die Länder werden im Ausschuss durch Staatssekretäre/Staatssekretärinnen vertreten, die Bundesministerien ebenfalls auf Staatssekretärs- oder auf hoher Beamtenebene.

Neben den ordentlichen Mitgliedern gibt es eine Reihe von Beobachtern und Gästen (Schweiz, Luxemburg, Oberrheinkonferenz, Großregion, der Bevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit) und es können von allen Mitgliedern Sachverständige hinzugezogen werden.

Gemäß des Vertrags von Aachen (VvA) koordiniert der Ausschuss „alle die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik betreffenden Aspekte der grenzüberschreitenden Raumbeobachtung, entwirft eine gemeinsame Strategie zur Ermittlung von Schwerpunktvorhaben, stellt fortlaufend die in Grenzregionen bestehenden Schwierigkeiten fest und erarbeitet Vorschläge für den Umgang mit ihnen; darüber hinaus analysiert er die Auswirkungen neuer Rechtsvorschriften auf die Grenzregionen.“ Die Absichtserklärung vom Oktober 2019 präzisiert: „Der Ausschuss befasst sich in erster Linie mit Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die in bestehenden Gremien keiner Lösung zugeführt werden konnten und deren Lösung eine Zusammenarbeit unterschiedlicher Gebietskörperschaften erfordert. Dazu soll der Ausschuss [...] Aspekte der grenzüberschreitenden Raumbeobachtung koordinieren, eine gemeinsame Strategie zur Ermittlung von Schwerpunktvorhaben entwerfen, die Auswirkungen neuer Rechtsvorschriften auf die Grenzregionen analysieren, fortlaufend die in Grenzregionen bestehenden Schwierigkeiten feststellen und Vorschläge für den Umgang mit ihnen erarbeiten“. Ferner: „Der Ausschuss soll seine Erkenntnisse und Ergebnisse schriftlich festhalten und dem Deutsch-Französischen Ministerrat Vorschläge für den Umgang mit in den Grenzregionen bestehenden Schwierigkeiten unterbreiten“. Bei seiner konstituierenden Sitzung am 22. Januar 2020 auf Schloss Hambach nahm der Ausschuss ein Arbeitsprogramm an, in dem zwölf Themenbereiche („Hindernisse“ und „weitere Themen“) aufgeführt sind, denen sich der Ausschuss widmet. Gemäß Geschäftsordnung gibt sich der Ausschuss ein jährliches Arbeitsprogramm, so dass die Themenliste jährlich aktualisiert werden kann.

Die Mitglieder können dem Ausschuss Beschlussvorschläge zu allen Themen im Rahmen seines Mandats (s.o.) unterbreiten. Die Beschlussvorschläge sollen unter Federführung eines/einer Berichterstatter/in und möglichst stets in einer deutsch-französischen Teamarbeit erarbeitet werden. Dabei können die Ausschussmitglieder Fachexperten als Berichterstatter benennen, die für das jeweilige Mitglied den Beschlussentwurf vorbereitet. Dabei geht es an erster Stelle um Stellungnahmen und Empfehlungen, die z.B. an den DFMR gerichtet sein können. Der Ausschuss entscheidet im qualifizierten Konsens, d.h. es kommt eine Entscheidung zustande, wenn nur einzelne Mitglieder sich nicht anschließen können, deren Einwände dann schriftlich festgehalten werden.

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